ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB’s)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB ́S)
(WELOVESTREETART STAND 06/2023)

ANWENDUNGSBEREICH

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGBs“) gelten für alle Aufträge und Leistungen, die an WELOVESTREETART e.K („wir“) erteilt werden. Unsere Leistungen werden ausschließlich auf Basis dieser AGBs erbracht. Abweichende Bedingungen oder Vereinbarungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Andernfalls gelten ausschließlich unsere AGBs, auch wenn wir Kenntnis von den abweichenden Bedingungen des Kunden haben. Eigene AGBs des Kunden finden keine Anwendung. Bei der Auftragserteilung wird der Kunde ausdrücklich auf unsere AGBs hingewiesen und bestätigt mit seiner Unterschrift des Projektvertrages (SOW) das er die AGBs gelesen und in vollem Umfang verstanden hat. Mit der Unterschrift des Kunden erkennt er unsere AGBs als maßgebend an. Änderungen dieser AGBs bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

1. DEFINITIONEN

„Vereinbarung“: Bezieht sich auf den gesamten Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie des/die Angebotsdokuments/e, des Projektvertrages, aller aufgeführten Ergänzungen und aller Anlagen, Zeitpläne oder Anhänge.

„Kundeninhalte“: Alle Materialien, Informationen, Fotografien, Schriften und andere kreative Inhalte, die vom Kunden für die Nutzung bei der Erstellung und/oder Einbindung in die Arbeitsergebnisse bereitgestellt werden.

„Urheberrechte“: Bezieht sich auf die Eigentumsrechte an Originalwerken, die physisch ausgedrückt sind, wie im Urheberrechtsgesetz definiert und durchsetzbar.

„Leistungen“: Die im Projektauftrag genannten Dienstleistungen und
Arbeitsergebnisse, die von WELOVESTREETART e.K in der im Projektauftrag angegebenen Form und auf den dort angegebenen Medien zu liefern sind.

„Werkzeuge der Agentur“: Alle Design-Werkzeuge, die von WELOVESTREETART e.K bei der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt und/oder verwendet werden, einschließlich vorgefertigter und neu entwickelter Software, Web-Authoring-Tools, Schriftarten und Anwendungstools.

„Endgültige Werke“: Alle kreativen Inhalte, die speziell für das Projekt entwickelt oder von WELOVESTREETART e.K beauftragt wurden und die in den endgültigen Arbeitsergebnissen enthalten sind.

„Endgültige Arbeitsergebnisse“: Die endgültigen Versionen der Arbeitsergebnisse, die von WELOVESTREETART e.K bereitgestellt und vom Kunden akzeptiert wurden.

„Vorarbeiten“: Alle kreativen Inhalte, einschließlich Konzepte, Skizzen, visuelle Präsentationen oder andere alternative oder vorläufige Entwürfe und Dokumente, die von WELOVESTREETART e.K entwickelt wurden.

„Projekt“: Bezieht sich auf den Umfang und den Zweck der vom Kunden festgelegten Nutzung des Arbeitsprodukts, wie im Projektauftrag (SOW) beschrieben.

„Dienstleistungen“: Alle Dienstleistungen und Arbeitsergebnisse, die von WELOVESTREETART e.K für den Kunden erbracht werden, wie im Projektauftrag (SOW) beschrieben und weiter definiert.

„Materialien Dritter“: Urheberrechtlich geschützte Materialien von Dritten, die in die endgültigen Arbeitsergebnisse eingebunden werden.

„Marken“: Handelsnamen, Wörter, Symbole, Designs, Logos oder andere Vorrichtungen oder Designs, die in den endgültigen Liefergegenständen zur Bezeichnung des Ursprungs oder der Quelle der Waren oder Dienstleistungen des Kunden verwendet werden.

2. GÜLTIGKEIT DES PROJEKTAUFTRAGS UND DER ANGEBOTE

Unser Projektauftrag (SOW) und die damit verbundenen Bedingungen und Leistungen sind für 14 Tage nach Vorlage beim Kunden gültig. Wenn der Kunde den Auftrag nicht innerhalb dieses Zeitraums annimmt, können die Bedingungen des Projektauftrag (SOW) und alle damit verbundenen Leistungen und Angebote verfallen. Darüber hinaus behalten wir uns vor, den Projektauftrag (SOW) und die damit verbundenen Bedingungen und Leistungen nach Ablauf dieser Frist zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Alle solche Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen erfordern die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Kunden, um wirksam zu werden.

3. GEBÜHREN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Der Kunde verpflichtet sich, für unsere Leistungen die im Projektvertrag (SOW) festgelegten Gebühren gemäß dem dort definierten Zahlungsplan zu entrichten. Dies beinhaltet auch alle geltenden Umsatz-, Nutzungs- oder Mehrwertsteuern, die entweder im Voraus oder nachträglich im Einklang mit dem Zahlungsplan erhoben werden.

3.2. Auslagen: Der Kunde ist verpflichtet, alle Auslagen zu übernehmen, die uns im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen entstehen, sofern diese im Projektvertrag (SOW) festgelegt sind oder vorab vom Kunden genehmigt wurden.

3.3. Der Projektpreis umfasst ausschließlich unsere Agenturgebühr. Alle zusätzlichen externen Kosten, darunter unter anderem Kosten für die Miete von Ausrüstung, Honorare und Kosten für Fotografen, Typografie, Lizenzen für Schriftarten und Druckvorlagen, Prototyp-Produktionskosten, Talent-Honorare, Musiklizenzen, Online-Zugangs- oder Hosting-Gebühren und weitere anfallende
Gebühren, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich im Projektvertrag (SOW) anders vereinbart. Der Kunde ist zudem verantwortlich für die Bezahlung aller Künstlersozialabgaben und GEMA Gebühren, falls diese anfallen.

3.4. Zahlungsbedingungen: Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zu begleichen, es sei denn, im Projektvertrag (SOW) ist etwas anderes festgelegt. Überfällige Rechnungen ziehen eine monatliche Bearbeitungsgebühr von 1,5% des ausstehenden Betrags (oder des höchst zulässigen Betrags gemäß deutschem Recht) nach sich. Zahlungen werden zunächst auf die Verzugsgebühren und anschließend auf den noch offenen Betrag angewendet. Der Kunde ist für alle Inkassokosten oder Anwaltskosten verantwortlich, die aufgrund von Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen entstehen. Wir behalten uns das Recht vor, die Lieferung von Arbeiten und die Übertragung von Eigentumsrechten einzustellen, wenn die Rechnungen nicht vollständig bezahlt oder überfällig sind. Die Übertragung von Nutzungslizenzen oder Eigentumsrechten an geistigem Eigentum im Rahmen dieses Vertrags ist an den vollständigen Zahlungseingang gebunden, welcher alle ausstehenden zusätzlichen Kosten, Steuern, Auslagen, Gebühren, Abgaben oder Kosten für Änderungen beinhaltet.

4. ÄNDERUNGEN

4.1. Allgemeine Änderungen: Sofern der Projektvertrag (SOW) keine anderslautenden Festlegungen trifft, führen vom Kunden gewünschte Änderungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, zu zusätzlichen Kosten nach aktuellem Stundensatz der Agentur von 250,00 Euro/ netto. Diese zusätzlichen Kosten fallen unabhängig von im Projektauftrag (SOW) festgelegten Budgets, Vertrags- oder Endpreisen an. Bei Bedarf kann die Agentur Liefertermine und -fristen entsprechend anpassen.

4.2. Änderungsauftrag: Bei Änderungswünschen, die zusätzliche Kosten verursachen (gemäß Abschnitt 4.1), informiert die Agentur den Kunden über die voraussichtlichen Zusatzkosten und legt einen schriftlichen Änderungsauftrag mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor. Die Umsetzung der Änderungen beginnt erst nach Erhalt des genehmigten Änderungsauftrags.

4.3. Umfangreiche Änderungen: Bei Änderungswünschen, die eine Überarbeitung von mehr als 50% der Arbeitszeit, des Wertes oder des Umfangs der Leistungen erfordern, stellt die Agentur einen neuen, separaten Projektvertrag (SOW) zur Genehmigung vor. Die Umsetzung der geänderten Leistungen beginnt erst nach Genehmigung des überarbeiteten Projektvertrag (SOW) und Erhalt eines eventuell erforderlichen zusätzlichen Vorschusses.

4.4. Zeitplan und Feedback: Die Agentur erbringt die Dienstleistungen prioritär entsprechend den Anforderungen im Projektvertrag (SOW). Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse innerhalb von 36 Stunden bzw. drei Werktagen zu überprüfen und entweder die Liefergegenstände schriftlich zu genehmigen oder der Agentur schriftliche Kommentare und/oder Korrekturen zukommen zu lassen. Ohne fristgerechtes Feedback wird das Projekt pausiert und der Kunde trägt alle daraus entstehenden Konsequenzen und Kosten. Die Einhaltung aller Zeitpläne durch die Agentur hängt von der rechtzeitigen Bereitstellung von Materialien und Genehmigungen durch den Kunden ab. Kundenseitige Verzögerungen oder gewünschte Änderungen können die Lieferung beeinflussen, ohne dass dies einen Vertragsverstoß der Agentur darstellt.

4.5. Abnahme: Nach Erhalt der Lieferung hat der Kunde eine Frist von drei Werktagen, um der Agentur schriftlich mitzuteilen, ob die Lieferung den Spezifikationen des Projektvertrag (SOW) entspricht oder ob er Änderungen wünscht. Diese Mitteilung muss sämtliche Einwände, Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen explizit benennen. Die Agentur verpflichtet sich, diese innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitrahmens umzusetzen, vorausgesetzt sie liegen innerhalb der vereinbarten Anforderungen und Kosten des Projektauftrags. Alle Beanstandungen, Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrags. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung vom Kunden, wird die gelieferte Arbeit als abgenommen und akzeptiert betrachtet.

5. PFLICHTEN DES KUNDEN

5.1. Der Kunde erkennt an und übernimmt die Verantwortung für folgende Aufgaben, die in einer angemessenen und zeitnahen Weise ausgeführt werden müssen:

(a) Koordination: Der Kunde ist für die Koordination des Entscheidungsprozesses mit allen beteiligten Parteien außerhalb der Agentur verantwortlich. Dies umfasst auch die Einholung aller notwendigen Genehmigungen für einen reibungslosen Ablauf.

(b) Bereitstellung von Material: Der Kunde ist verpflichtet, das erforderliche Material in einer Form zur Verfügung zu stellen, die für eine unmittelbare Verwendung oder Integration in die Lieferobjekte geeignet ist. Es sei denn, im Projektvertrag (SOW) ist ausdrücklich etwas anderes festgelegt. Dies beinhaltet die Bereitstellung von Material in einem nutzbaren Format und in einer Qualität, die professionelle Arbeit ermöglicht.

(c) Überprüfung und Genehmigung: Der Kunde ist für die endgültige Überprüfung und Genehmigung der Arbeitsergebnisse verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Korrektur eventueller Fehler. Sollten nach der Genehmigung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden noch Fehler im fertigen Produkt auftreten, wie beispielsweise typografische oder Rechtschreibfehler, übernimmt der Kunde die Kosten für deren Korrektur.

(d) Rechtskonformität und Rechte: Der Kunde stellt sicher, dass alle Informationen und Aussagen, die das Kundenmaterial bilden, korrekt, rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den geltenden Branchennormen sind. Der Kunde garantiert, dass er alle erforderlichen Rechte zur Nutzung und Veröffentlichung dieser Materialien besitzt und dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden.

6. URHEBERNENNUNG UND WERBUNG

6.1. Die Agentur behält sich das Recht vor, die erbrachten Leistungen für eigene Werbezwecke zu nutzen. Dies kann beinhalten, dass sie die Leistungen auf ihrer Website, in ihrem Portfolio, in Designzeitschriften und anderen Medien oder bei Ausstellungen zeigt. Dabei wird die Agentur als Urheber der Leistungen genannt.

6.2. Beide Parteien können ihre Beteiligung am Projekt und die für die jeweils
andere Partei erbrachten Leistungen in ihrer eigenen Werbung beschreiben. Dies unterliegt der Zustimmung der jeweils anderen Partei. Solange kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, ist es jeder Partei erlaubt, auf ihrer Website einen Link zur Website der anderen Partei zu setzen.

7. SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

7.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten beide Parteien Zugang zu vertraulichen technischen und geschäftlichen Informationen der jeweils anderen Partei. Diese können unter anderem Vorarbeiten umfassen und werden hier als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet.

7.2. Jede Partei, einschließlich ihrer Bevollmächtigten und Mitarbeiter, verpflichten sich, diese Vertraulichen Informationen strikt geheim zu halten. Sie dürfen diese nicht an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke als die im Vertrag genannten verwenden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein Gericht oder eine Behörde dies verlangt. Mit Zustimmung des Kunden kann die Agentur Vertrauliche Informationen mit Dritten teilen, sofern dies für die erfolgreiche Durchführung des Projektauftrags erforderlich ist.

7.3. Nicht als „Vertrauliche Informationen“ gelten Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden. Ebenso ausgenommen sind Informationen, die von einer dritten Partei rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten wurden.

8. VERTRAGSBASIERTE BEZIEHUNG

8.1. Die Agentur erbringt ihre Dienstleistungen unter der allgemeinen Anleitung des Kunden, wobei sie jedoch die Mittel und Methoden ihrer Arbeit selbst festlegt. Dieser Vertrag etabliert keine Partnerschaft oder ein Joint Venture. Keine Partei hat das Recht, im Namen der anderen zu handeln oder Verpflichtungen einzugehen, es sei denn, dies wird ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt. Jegliche dem Kunden eingeräumten Rechte basieren ausschließlich auf schriftlicher Vereinbarung und den Bestimmungen dieses Vertrags.

8.2. Beauftragung Dritter. Die Agentur kann Dritte, wie z.B. Designer oder andere Dienstleister, als unabhängige Auftragnehmer zur Durchführung der Dienstleistungen beauftragen. Die Agentur trägt die Verantwortung dafür, dass diese Dritten die Bestimmungen dieses Vertrags einhalten.

8.3. Keine Abwerbung. Während der Vertragslaufzeit und 24 Monate danach verpflichtet sich der Kunde, keinen Mitarbeiter oder Beauftragten der Agentur in irgendeiner Weise direkt oder indirekt anzusprechen, abzuwerben oder zu beschäftigen. Sollte der Kunde gegen diese Regel verstoßen und einen solchen Mitarbeiter oder Auftragnehmer einstellen, hat die Agentur Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr. Diese entspricht entweder 25% des ersten Jahresgehalts der betreffenden Person oder 25% der an diese Person gezahlten Honorare, falls sie als unabhängiger Auftragnehmer beschäftigt wird. Die Gebühr ist innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsbeginn bzw. nach dem Monat, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, zu zahlen.

8.4. Keine Exklusivität. Beide Parteien anerkennen, dass dieser Vertrag keine Exklusivität begründet. Der Kunde ist frei, andere Dienstleister mit ähnlichen Dienstleistungen wie denen der Agentur zu beauftragen. Ebenso kann die Agentur ihre Dienstleistungen anderen Kunden anbieten und vermarkten.

9. GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN

9.1. Vom Kunden. Der Kunde sichert der Agentur zu, dass:

(a) er alle Rechte und Berechtigungen zu den Kundeninhalten besitzt oder die Erlaubnis hat, deren Nutzung zu gewähren,

(b) die Kundeninhalte wahr, gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den ethischen Standards seiner Branche sind und keine Rechte Dritter verletzen,

(c) die Nutzung der Kundeninhalte und der dazugehörigen Marken keine Rechte Dritter verletzt,

(d) der Kunde alle Bedingungen von Lizenzvereinbarungen, die die Nutzung von
Materialien Dritter regeln, einhält, und

(e) der Kunde alle relevanten Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Dienstleistungen einhält.

9.2. Von der Agentur.

Die Agentur sichert dem Kunden zu, dass sie:

(i) die vereinbarten Dienstleistungen professionell, sachkundig und in Übereinstimmung mit professionellen Standards erbringt,

(ii) die Endprodukte, abgesehen von Materialien Dritter und Kundeninhalten, original von ihr und/oder ihren unabhängigen Auftragnehmern erstellt sind,

(iii) sie Verträge mit ihren unabhängigen Auftragnehmern hat, die ihr die notwendigen Rechte gewähren,

(iv) die von ihr und ihren Auftragnehmern gelieferten Endprodukte nach bestem Wissen und Gewissen keine Rechte Dritter verletzen.

Sollten der Kunde oder Dritte die Leistungen außerhalb des vereinbarten Rahmens oder für einen nicht vereinbarten Zweck ändern oder nutzen, erlöschen alle Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien der Agentur. Die Agentur übernimmt, außer den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Garantien, keine weiteren Gewährleistungen und lehnt alle anderen ausdrücklichen oder impliziten Garantien ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Garantien der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Konformität mit Gesetzen und Vorschriften.

10. HAFTUNG / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

10.1. Vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur von allen Schäden, Verpflichtungen, Kosten, Verlusten oder Ausgaben freizustellen, die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben, die aufgrund einer Verletzung der Verpflichtungen,
Zusicherungen oder Gewährleistungen des Kunden unter diesem Vertrag entstehen. Die Agentur wird den Kunden unverzüglich über solche Forderungen oder Klagen informieren. Der Kunde übernimmt die Kontrolle über die Verteidigung und alle zugehörigen Vergleichsverhandlungen. Die Agentur stellt dem Kunden alle notwendigen Unterstützungen, Informationen und Vollmachten zur Verfügung. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Kunde.

10.2. Von der Agentur. Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden von allen Schäden, Verpflichtungen, Kosten, Verlusten oder Ausgaben freizustellen, die sich aus Verstößen gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Zusicherungen und Garantien der Agentur ergeben, es sei denn, diese sind direkt auf grobe Fahrlässigkeit oder Fehlhandlungen sowie Fehlverhalten des Kunden zurückzuführen.

10.3. Zustimmung zum Vergleich. Keine Partei darf eine Vergleichsvereinbarung ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei abschließen.

10.4. Haftungsbeschränkung. Die maximale Haftung der Agentur, ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten und verbundenen Unternehmen („Agenturparteien“) gegenüber dem Kunden für Schäden jeglicher Art und das maximale Rechtsmittel des Kunden, unabhängig von der Form der Klage, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig, ist auf den Nettogewinn der Agentur aus dem betreffenden Projekt begrenzt. Die Agentur haftet jedoch uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.5. Die Dienstleistungen und das Arbeitsprodukt der Agentur werden „wie gesehen“ verkauft. Außerhalb der Garantien in Abschnitt 9 übernimmt die Agentur keine weiteren Garantien , einschließlich der stillschweigenden Garantien der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, in Bezug auf die Dienstleistungen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

10.6. Geringfügige Abweichungen. Geringfügige Abweichungen aufgrund der künstlerischen Freiheit, die das Gesamterscheinungsbild und die Funktion des Endprodukts nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Reklamation.

11. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

11.1. Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft und bleibt so lange gültig, bis sie gemäß dieser Vereinbarung gekündigt wird.

11.2. Kündigung. Beide Parteien können diese Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von fünf (5) Tagen beenden, es sei denn, die Parteien vereinbaren gemeinsam etwas anderes oder es besteht ein wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei:

(a) zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Konkurs stellt oder eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt, oder

(b) gegen eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Verstoß korrigiert.

11.3. Im Falle einer Kündigung hat die Agentur Anspruch auf Vergütung für bis zum Kündigungsdatum erbrachte Leistungen, entsprechend einer Vorauszahlung, einem prozentualen Anteil der fälligen Gebühren oder den Stundensätzen für die von der Agentur oder ihren Vertretern geleistete Arbeit ab dem Kündigungsdatum, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Agentur behält bei Kündigung des Kunden oder vorzeitigen Rücktritt des Kunden die jeweilige vom Kunden geleistete Anzahlung ein. Der Kunde übernimmt alle bis zum Kündigungsdatum angefallenen Ausgaben, Gebühren und zusätzlichen Kosten. Bei einer Kündigung durch den Kunden wird zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10% des gesamten Projekthonorars fällig. In einem solchen Fall wird Anhang A nicht aktiviert und der Kunde hat kein Recht auf Nutzung der Leistungen, es sei denn, die Agentur gibt nach der Kündigung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

11.4. Bei Kündigung durch die Agentur oder durch den Kunden, und nachdem der
Kunde die im Vertrag vorgesehene Entschädigung vollständig bezahlt hat, erhält der Kunde die in Anhang A dieser Vereinbarung festgelegten Rechte und Ansprüche bezüglich der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten und vom Kunden akzeptierten Leistungen.

11.5. Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung:

(a) gibt jede Partei auf Anforderung der anderen Partei deren vertrauliche Informationen zurück oder vernichtet diese, und

(b) bleiben alle Rechte und Pflichten jeder Partei aus dieser Vereinbarung bestehen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten bezüglich der erbrachten Dienstleistungen, es sei denn, es ist in diesem Vertrag anders geregelt. Dies betrifft insbesondere alle Rechte und Pflichten in Bezug auf Vertraulichkeit, Schadenersatz, Haftungsbeschränkung, geistiges Eigentum und andere Bestimmungen, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung dieser Vereinbarung in Kraft bleiben sollen.

12. ALLGEMEINES

12.1. Änderung/Verzicht. Diese Vereinbarung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien geändert werden. Ein Verzicht auf ein Recht, eine Bestimmung oder einen Verstoß gegen diese Vereinbarung durch eine Partei gilt nicht als dauerhafter Verzicht darauf oder auf spätere Verstöße.

12.2. Mitteilungen. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und per Post oder durch einen renommierten Kurierdienst (FedEx, UPS, etc.) an die im Vertrag angegebenen Adressen und Personen gesendet werden. E-Mails sind als zusätzliches Mittel der Kommunikation anerkannt, ersetzen jedoch nicht die formalen Kommunikationsmittel.

12.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

12.4. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im
vollen Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit
dem Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftraggebers abzutreten.

12.5. Höhere Gewalt. Die Nichterfüllung der Leistungen durch die Agentur aufgrund von Umständen außerhalb ihrer Kontrolle (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufstände, gesetzliche Bestimmungen, Wetterbedingungen) stellt keinen Vertragsbruch dar. In einem solchen Fall wird die Agentur den Kunden unverzüglich informieren und nach Möglichkeit einen alternativen Zeitplan vorschlagen. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass Fassadengestaltungen und/oder Wandgestaltungen aufgrund von Regen, Schnee, Sturm und Temperaturen unter 5 Grad Celsius möglicherweise nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums durchgeführt werden können. Falls es zu Verzögerungen aufgrund von Witterungsbedingungen kommt, wird der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Auftragnehmer festgelegt wird, bei einer einvernehmlichen Änderung des Auftrags kooperieren. Sollte der Auftraggeber es versäumen, fristgerecht mitzuwirken, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einseitig Änderungen am Auftrag vorzunehmen.

12.6. Anwendbares Recht und Streitbeilegung. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle einer Streitigkeit sind die Parteien verpflichtet, zuerst eine gütliche Lösung zu suchen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Streitigkeit gemäß den in Deutschland geltenden Schlichtungs- und Schiedsverfahrensregeln beigelegt. Der Kunde erkennt an, dass die Agentur im Falle einer unerlaubten Nutzung der Dienstleistungen Anspruch auf rechtliche Maßnahmen hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München; Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

12.7. Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.

12.8. Überschriften. Überschriften und Abschnittsnummern dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung.

12.9. Integration. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen, Diskussionen oder Absprachen bezüglich Gegenstands des Vertrages. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und anderen Vertragsdokumenten haben die Bestimmungen dieses Vertrags Vorrang.

ANHANG A: BESTIMMUNGEN ZUM GEISTIGEN EIGENTUM

1. RECHTE AN DEN ENDGÜLTIGEN LIEFERUNGEN

1.1. Endgültige Arbeiten. Nach vollständiger Bezahlung aller anfallenden Gebühren und Kosten durch den Kunden überträgt die Agentur alle im Rahmen dieses Vertrags vereinbarten Nutzungsrechte an den endgültigen Arbeiten auf den Kunden. Die Agentur ist verpflichtet, auf Anfrage des Kunden alle notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die diese Übertragung bestätigen. Eventuell anfallende Kosten für diese zusätzlichen Dienstleistungen trägt der Kunde.

1.2. Marken. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller Markenrechte. Dies umfasst auch die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Nutzung der Marken nicht die Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhoben werden könnten.

1.3. Kundeninhalte. Sämtliche Kundeninhalte bleiben im alleinigen Eigentum des Kunden. Der Kunde gewährt der Agentur eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung, Änderung und Veröffentlichung des Kundeninhalts ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen der Agentur.

1.4. Materialien von Dritten. Sämtliche Rechte an Materialien Dritter bleiben im Eigentum dieser Dritten. Die Agentur wird den Kunden über alle Materialien Dritter informieren, die möglicherweise lizenziert werden müssen. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung dieser Materialien ohne die erforderlichen Lizenzen oder Freigaben erhoben werden könnten.

2. DER AGENTUR VORBEHALTENE RECHTE

2.1. Vorarbeiten/Arbeitsdateien. Alle Vorarbeiten und Arbeitsdateien, einschließlich deren geistigen Eigentumsrechte, verbleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche Vorarbeiten und Arbeitsdateien, die sich in seinem Besitz befinden, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluss der Dienstleistungen zurückzugeben.

2.2. Originale Kunstwerke. Die Agentur behält sich das Eigentum an allen Originalvorlagen, die Bestandteil der endgültigen Arbeiten sind, vor. Hierzu zählen auch sämtliche Rechte, diese Vorlagen auszustellen oder zu verkaufen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Originalvorlagen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluss der Dienstleistungen an die Agentur zurückzugeben.

2.3. Agenturwerkzeuge. Sämtliche Agenturwerkzeuge, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, sind das ausschließliche Eigentum der Agentur. Die Agentur gewährt dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare (mit Ausnahme des Rechts, Unterlizenzen an die Dienstleister des Kunden zu vergeben) und weltweite Lizenz zur Nutzung der Agenturwerkzeuge ausschließlich im Zusammenhang mit den endgültigen Arbeiten für das Projekt. Der Kunde darf weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form oder Art und Weise die Software oder Technologie der Agenturwerkzeuge dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig disassemblieren oder verändern.

3. NUTZUNGSRECHTE

3.1. Ohne die ausdrückliche Einwilligung der Agentur dürfen unsere Leistungen und Werke, einschließlich der Agentur- und Urheberkennzeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.

3.2. Alle Arbeiten der Agentur (Entwürfe und Werke, Software, Fotografien, Logos, Layouts, Skizzen, etc.) gelten im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung auch von Teilen unserer Arbeiten durch den Auftraggeber ist unzulässig und berechtigt uns zu Schadensersatz.

3.3. Die Agenturleistungen, Werke und Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. In keinem Fall ist die Agentur, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, zur Übergabe von Quellcode oder offenen Layout- Dateien sowie anderen offenen Dateien, Unterlagen, Fotos, Aufnahmen oder ähnlichem verpflichtet.

3.4. Sämtliche Nutzungsrechte an präsentierten, nicht jedoch zur Umsetzung ausgewählten Ideen verbleiben bei der Agentur.

3.5. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Umfang zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des vollen Honorars.

3.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt, eine andere Aktion, eine andere Website, eine andere Plattform, ein anderes Format oder durch eine andere Gesellschaft) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Agentur und sind vergütungspflichtig.

3.7. Die Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur ist nur mit Agentur- und Urheberbenennung zulässig. Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.

3.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben, auch wenn sie ausnahmsweise ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.9. Wir dürfen die von der Agentur entwickelten Werbemittel/ Gestaltungen mit kleiner Schrift in angemessener Weise mit Agentur Namenszug und/oder Logo kennzeichnen und – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – für die Agentur Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen sowie auf Webseiten unentgeltlich nutzen; Pressemitteilungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.

3.10. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur gegen den Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.

4. SALVATORISCHE KLAUSEL

Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung (Anhang A) für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.

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